Umsatzsteuer bei der Verwaltung von Treuhandstiftungen

Neuregelung in Abschn. 1.1 Abs. 12a UStAE – BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und regelt nun ausdrücklich, wie die Verwaltung sogenannter fiduziarischer (unselbständiger) Stiftungen – auch „Treuhandstiftungen" genannt – umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Grundlage ist ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 2024 (Az. V R 13/22).
Die Regelung betrifft alle rechtsfähigen Stiftungen, Vereine oder sonstigen Träger, die gegen Entgelt unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten – ein in der Praxis sehr häufiger Fall, da es deutlich mehr nicht rechtsfähige als rechtsfähige Stiftungen gibt.
Die neue Verwaltungsregelung im Überblick
Fiduziarische Stiftungen entstehen typischerweise durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, wobei der Stifter Vermögen auf die Stiftung überträgt. Da der Stiftung die Rechtsfähigkeit fehlt, wird sie im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten und kann nicht selbst nach außen auftreten.
Daraus folgt für die Umsatzsteuer:
- Die unselbständige Stiftung selbst kann nicht Empfängerin einer steuerbaren Leistung sein – ihr fehlt schlicht die Fähigkeit, Partei eines Rechtsverhältnisses zu sein.
- Die Verwaltungstätigkeit des Treuhänders kann dennoch steuerbar und steuerpflichtig sein – dann jedoch als Leistung an den Stifter, sofern
- ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht, und
- das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird.
Damit greift die Finanzverwaltung die Thesen des BFH auf. Der BFH arbeitete zunächst heraus, worin die steuerbare Verwaltungsleistung überhaupt bestehen könne. Entscheidend sei, dass sich die Leistung auf ein Sondervermögen bezieht, welches abgrenzbar von der eigenen Vermögensmasse des Treuhänders ist. Zudem müssen vertragliche Nebenabreden zwischen Stifter und Treuhänder bestehen, die über die reine Vermögensübertragung hinausgehen und eine entgeltliche Verwaltung, Kündigungsmöglichkeiten und Nachfolgeregelungen bei einem Trägerwechsel vorsehen. Da die Leistungsbeziehung zwischen Treuhänder und Stifter besteht, endet diese mit dem Tod des Stifters, wenn die Rechtsnachfolger nicht in den Vertrag eintreten.
Praktische Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2025
Für die Praxis problematisch dürfte vor allem die Passage im BMF-Schreiben sein, wonach die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung umfasst. Damit wird die Treuhandstiftung umsatzsteuerlich in das Unternehmen des Treuhänders integriert, vergleichbar mit einer Organgesellschaft im umsatzsteuerlichen Organkreis. Konsequenterweise müsste dann der Treuhänder in seiner Umsatzsteuererklärung die Umsätze der Treuhandstiftung erklären. Sofern die Treuhandstiftung eine reine Förderstiftung ist, wird das keine nennenswerten Probleme verursachen. Ist die Treuhandstiftung aber operativ tätig, muss der Treuhänder demnach die Umsätze erklären und den Vorsteuerabzug geltend machen. Bei Treuhändern, die zahlreiche Treuhandstiftungen verwalten, entsteht hierdurch immenser Anpassungsbedarf. In vielen Fällen werden Treuhandstiftungen aktuell als eigene Unternehmer behandelt und Umsatzsteuererklärungen für die Treuhandstiftung abgegeben. Ertragsteuerlich bleibt es dabei, dass die Treuhandstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG eigene selbständige Körperschaftsteuersubjekte sind.
Handlungsbedarf
Soweit Treuhandstiftungen als eigenständige Unternehmer behandelt werden, verstößt das nun gegen die Richtlinie der Finanzverwaltung. Durch die neue umsatzsteuerliche Einordnung besteht jetzt für die Treuhänder akuter Handlungsbedarf. Für jede treuhänderisch verwaltete unselbständige Stiftung sollte unbedingt individuell geprüft werden:
- auf welcher vertraglichen Grundlage die Stiftung errichtet wurde,
- ob ein fortbestehender, identifizierbarer Vertragspartner (Stifter oder dessen in den Vertrag eingetretene Rechtsnachfolger) vorhanden ist und
- ob das Stiftungsvermögen tatsächlich als getrenntes Sondervermögen geführt beim Treuhänder geführt wird.
Ist der Stifter verstorben, ohne dass Rechtsnachfolger in den Verwaltungsvertrag eingetreten sind, dürfte künftig kein steuerbarer Umsatz mehr vorliegen. Vermutlich ist dann wieder davon auszugehen, dass der Treuhänder die Leistungen für (nicht: an) die Treuhandstiftung erbringt und das Verwaltungsentgelt innerhalb eines Unternehmens als Vermögensverschiebung zwischen Treuhandkonto und eigenem Konto zu behandeln ist. Geklärt ist die Handhabung allerdings noch nicht. Alternativ könnten die Treuhandverträge zukünftig so gestaltet werden, dass die Kriterien der Finanzverwaltung nicht mehr vorliegen und die umsatzsteuerlichen Folgen für den Treuhänder entfallen. Die Verwaltungsanweisung ist wohl aber dahingehend zu verstehen, dass Treuhandstiftungen generell, nicht nur im Verhältnis zu dem Treuhänder, nicht mehr als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sind. Dann wäre der Treuhänder in jedem Fall verpflichtet, für die Treuhandstiftung die umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten auszuüben, auch wenn seine eigene Tätigkeit keinen steuerpflichtigen Leistungsaustausch mehr begründet.
Übergangsregelung
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn eine bisher als Unternehmerin behandelte fiduziarische Stiftung (z. B. hinsichtlich Verwaltungs- oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte) noch bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend der bisherigen Handhabung als Unternehmerin behandelt wird. Betroffene Träger sollten ihre Stiftungsverträge daher zeitnah überprüfen und die Übergangsfrist bis Ende 2026 für notwendige Anpassungen nutzen.



