Die formelle Satzungsmäßigkeit bei steuerbegünstigten Organisationen – Der Teufel steckt im Detail

Der Fall:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 20. November 2025 über die konkreten Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit entschieden.
Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“. Welche Zwecke der §§ 52 ff. AO genau verfolgt werden, wurde nicht erwähnt. Als Zweckverwirklichung wurde „die umfassende Unterstützung ihrer Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie durch …. IT-Leistungen zur Förderung der Mitglieder und deren Zwecke, die sich auf Wissenschaft und Lehre bezogen“ definiert. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts konnten Mitglieder der Klägerin werden. Die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin bestand in der Entwicklung von Software für die Geschäftsprozesse der Mitglieder, die Vergabe von Stipendien und die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten.
Das Finanzamt erließ im November 2020 einen Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO, wonach die Klägerin den Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolgt.
Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Bescheid einen materiellen Fehler enthält und erließ einen Aufhebungsbescheid nach §60a Abs. 5 S. 1 AO, der den Feststellungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2021 aufhob. Einspruch sowie Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Urteilsbegründung:
Der BFH hat entschieden, dass nach § 59 HS 1 AO eine Steuervergünstigung gewährt wird, wenn sich lediglich anhand der Satzung zweifelsfrei ergibt,
- welcher Zweck verfolgt wird (konkrete und eindeutige Benennung des Zweckes);
- dass der Zweck den §§ 52 bis 55 AO entspricht;
- und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
Eine bloße Unterstützung der Mitglieder einer Organisation oder eine allgemeine Zweckbeschreibung reicht zur Erfüllung der Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit nicht aus.
Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der die Steuerbegünstigung beantragt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II 2022, 629, Rz 29).
Nach § 60a Abs. 5 S. 1 AO können materielle Fehler im Feststellungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 S. 1 AO sind Fehler, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.
Der BFH hat in seinem Urteil folgende Klarstellungen herausgearbeitet:
Erforderliche Konkretisierung des gemeinnützigen Zwecks
Eine konkrete Nennung der Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 55 AO muss vorliegen, damit geprüft werden kann, ob diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Die Klägerin nannte die „Unterstützung ihrer Mitglieder“ und die Förderung der Mitglieder und deren Zwecke „Wissenschaft und Lehre“. Der Hinweis auf die Förderung der Mitglieder und deren Zwecke reicht für die Satzung der Klägerin jedoch nicht aus. Es fehlt an der satzungsmäßigen Angabe eines Zweckes nach §§ 52 bis 55 AO.
Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO ist kein gemeinnütziger Zweck
Selbst die Nennung der Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO definiert lediglich die Art der Zweckverwirklichung. Es ersetzt nicht die zwingende Angabe eines gemeinnützigen Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 AO.
Tatsächliche Tätigkeit in der Praxis heilt keine formellen Mängel der Satzung
Die Einlassung der Klägerin, dass die Software speziell auf die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO genannten Zwecke ausgerichtet sei, ist für die Prüfung der formellen Satzungsmäßigkeit unergiebig. Der Satzung nach handelt es sich bei der beschriebenen Tätigkeit eher um eine gewerbliche Tätigkeit ohne Gemeinnützigkeitsbezug.
Keine Anwendung des § 57 Abs. 3 AO auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit keine unmittelbare Zweckverwirklichung
Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO fallen, da sie nicht als leistungsempfangende Körperschaft im Sinne der Vorschrift gelten. Auch der Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 3 AO ist nicht zu entnehmen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich dieser Norm einbezogen werden sollten. Die Norm wurde eingeführt, um vor allem die Ausgliederung von Betätigungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ursprünglich zu einem Zweckbetrieb gehörten, zu ermöglichen.
Weil § 57 Abs. 3 AO nicht anzuwenden ist, fehlt es an einer unmittelbaren Zweckverfolgung. Die bloße Bereitstellung einer Software, damit andere Personen eventuell ihre steuerbegünstigten Zwecke effizienter verfolgen können, reicht nicht aus.
Vertrauensschutz und Heilungsmöglichkeiten bei Satzungsmängeln gem. § 60a Abs. 5 S. 1 AO
Die Klägerin berief sich darauf, dass ihr Vertrauensschutz gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AO zu gewähren sei. Sie müsse auf den materiellen Fehler hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, diesen noch im selben Kalenderjahr zu beheben. Der BFH stellte jedoch klar, dass dem Vertrauensinteresse dadurch genügt wird, dass nach § 60a Abs. 5 AO die Beseitigung der Fehler mit Wirkung ab dem Kalenderjahr erfolgt, das auf die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides folgt. Erst ab dem zukünftigen Zeitpunkt ist das Vertrauen der Körperschaft, dass ihre Satzung den formellen Anforderungen genügt, nicht mehr geschützt. Eine Frist zur Heilung des Satzungsmangels war nicht zu gewähren.
Tipps für die Praxis:
Die konkrete Ausgestaltung der Satzung ist das Fundament einer gemeinnützigen Organisation und sollte mit Bedacht erfolgen. Vor Errichtung einer steuerbegünstigten Körperschaft sollte der Satzungsentwurf mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden, um Anmerkungen und Einwendungen berücksichtigen zu können. Es ist zu empfehlen, soweit möglich den Wortlaut der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO und somit die erforderlichen steuerlichen Bestimmungen zu übernehmen. Es besteht kein Vertrauensschutz, wenn eine formelle gesetzliche Vorgabe des Gemeinnützigkeitsrechts nicht eingehalten wird.



