Fallstricke bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen

Anja Knoop
Rechtsanwältin, Steuerberaterin

1. Grundlagen der Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung von Todes wegen entsteht durch eine letztwillige Verfügung, also insbesondere durch ein Testament. Im Unterschied zur Stiftung unter Lebenden greifen hier sowohl die Vorschriften des Stiftungsrechts als auch die Formvorschriften des Erbrechts. Dadurch ergeben sich besondere Anforderungen, die teilweise strenger, teilweise aber auch flexibler sind als bei einer Stiftung unter Lebenden:

  • Strenger sind die Anforderungen an die Form. Das Stiftungsgeschäft muss den erbrechtlichen Formvorschriften entsprechen, insbesondere den Regeln über Testamente (§§ 2231 ff. BGB).
  • Weniger streng sind dagegen die Anforderungen an den Inhalt. Für die Wirksamkeit genügt grundsätzlich, dass Zweck und Vermögen der Stiftung festgelegt werden. Fehlende Satzungsregelungen können später ergänzt werden (§ 81 Abs. 4 BGB).

Die Stiftung von Todes wegen besteht nach herrschender Meinung aus zwei Teilen:

  1. einem vermögensrechtlichen Teil, durch den Vermögen auf die Stiftung übertragen wird,
  2. einem organisationsrechtlichen Teil, der die Stiftungssatzung umfasst.

Die Satzung regelt Aufbau, Verwaltung und Zweck der Stiftung. Allerdings ist sie nicht zwingend vollständig erforderlich, solange die wesentlichen Bestandteile – insbesondere Zweck und Vermögen – wirksam im Stiftungsgeschäft festgelegt worden sind.

2. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 13. Juni 2024

Im Mittelpunkt des Urteils steht die Frage, welche Formerfordernisse bei einer testamentarisch errichteten Stiftung eingehalten werden müssen und wie mit Formfehlern umzugehen ist.

Der Fall betraf einen kinderlosen Erblasser, der handschriftlich ein Testament sowie einen Entwurf einer Stiftungssatzung verfasst hatte. In seinem Testament setzte er eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin ein. Die Stiftung sollte unter anderem eine Familiengedenkstätte dauerhaft erhalten; die übrigen Erträge sollten gemeinnützigen Zwecken dienen.

Das Problem lag darin, dass sich die Stiftungssatzung nicht vollständig aus dem Testament selbst ergab, sondern teilweise aus einem gesonderten handschriftlichen Satzungsentwurf. Zudem hatte der Erblasser im Laufe der Jahre mehrfach Änderungen vorgenommen.

Das OLG Schleswig hielt das Stiftungsgeschäft dennoch für formwirksam. Das Gericht stellte darauf ab, dass die wesentlichen Anforderungen – insbesondere die Bestimmung von Zweck und Vermögen – ausreichend erkennbar gewesen seien. Die weiteren Satzungsbestandteile könnten ergänzt werden.

3. Formvorschriften und ihre Bedeutung

Formvorschriften haben bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen schon deshalb eine zentrale Bedeutung, weil eine Korrektur der testamentarischen Dokumente postmortal offensichtlich nicht möglich ist.

Bei einem eigenhändigen Testament gilt:

  • Der Erblasser muss die Verfügung vollständig selbst schreiben und unterschreiben.
  • Die Unterschrift muss den Text abschließen.
  • Mehrseitige Dokumente sollten verbunden oder fortlaufend nummeriert sein.

Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die Verfügung grundsätzlich nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Besonders problematisch sind Fälle, in denen die Satzung teilweise maschinenschriftlich erstellt oder nur beigefügt wird. Die Rechtsprechung versucht in solchen Situationen häufig, durch Auslegung den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

4. Umgang mit Formfehlern

Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob wenigstens der Stiftungszweck und das gewidmete Vermögen formwirksam festgelegt wurden. Liegen diese Mindestanforderungen nicht vor, wird es problematisch. Auch wenn die Gerichte grundsätzlich bemüht sind, dem Stifterwillen Geltung zu verschaffen, gehen die Gerichte unterschiedlich streng vor. Teilweise wird eine großzügige Auslegung vorgenommen, wenn sich aus ergänzenden Unterlagen oder handschriftlichen Vermerken ergibt, welchen Zweck die Stiftung haben sollte (z.B. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2017). Andere Gerichte verlangen dagegen, dass die wesentlichen Inhalte unmittelbar formwirksam im Testament enthalten sind (z.B. VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2021). Dort wurde betont, dass ein Stiftungszweck nicht erst durch spätere oder formunwirksame Unterlagen bestimmt werden dürfe. Die Folgen einer Ablehnung sind gravierend und nicht mehr behebbar. Die Stiftungsgründung scheitert endgültig und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

5. Fazit

Gerade bei gemeinnützigen Stiftungen erscheint es sinnvoll, nicht übermäßig formalistisch vorzugehen, wenn es um die langfristige Erfüllung ideeller Zwecke geht. Andererseits dürfen die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu stark aufgeweicht werden. Die Formvorschriften erfüllen wichtige Funktionen:

  • Sie sollen Rechtssicherheit schaffen.
  • Sie dienen der Beweisfunktion.
  • Sie schützen vor Fälschungen und unüberlegten Entscheidungen.

Wenn Gerichte zu großzügig mit Formfehlern umgehen, besteht die Gefahr, dass diese Schutzfunktionen verloren gehen.

Abhilfe kann eine sorgfältige und fachmännisch begleitete Vorbereitung einer Stiftungserrichtung von Todes wegen schaffen. Da die Stifter eine Stiftungserrichtung von Todes wegen in der Regel nicht erst auf dem Sterbebett planen, sollten die Dokumente sorgfältig ausgearbeitet, mit den Behörden abgestimmt und an einer sicheren Stelle (z.B. notariell) vor den Zugriffen derer hinterlegt werden, die bei der Stiftungsgründung leer ausgehen.