Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen – ein Dauerbrenner

Anja Knoop
Rechtsanwältin, Steuerberaterin

1. Einordnung und Bedeutung der Entscheidung

Mit Urteil vom 13. November 2025 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal die Gelegenheit, sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen zu beschäftigen (BFH V R 4/23, DStR 2026, 480). Das Urteil zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass eine grundlegende Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage vorgenommen wird, ohne aber im konkreten Fall eine Entscheidung zu treffen.

Im Kern wendet sich der BFH (wieder einmal) gegen die bisherige Verwaltungspraxis und stellt klar, dass diese nicht mit nationalem Recht und Unionsrecht vereinbar ist. Aber auch der Gesetzgeber kommt nicht ungeschoren davon. Der BFH kritisiert, dass der Gesetzgeber die Sportvereine im Regen stehen lässt, indem er eine klare gesetzliche Regelung zu Mitgliedsbeiträgen, wie in § 4 Nr. 22c UStG geplant war, nicht umsetzt.

2. Sachverhalt

Dem Urteil lag der Fall eines gemeinnützigen Breitensportvereins zugrunde, der verschiedene Sportarten (z. B. Fußball, Leichtathletik, Turnen) anbot. Der Verein erhob Mitgliedsbeiträge und behandelte diese als umsatzsteuerpflichtig mit dem ermäßigten Steuersatz. Für die Kosten eines neuen Kunstrasenplatzes machte er den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt hingegen ging – entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis – davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar bzw. steuerfrei seien, deshalb kein voller Vorsteuerabzug möglich sei.

Das Finanzgericht folgte im Wesentlichen dieser Auffassung, woraufhin der Verein Revision einlegte.

Der BFH prüfte insbesondere folgende Fragen:

Sind Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen umsatzsteuerbar?

Handelt es sich um eine einheitliche Leistung oder mehrere Einzelleistungen?

Kommt eine Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 22 b) UStG) in Betracht?

3. Kernaussagen des BFH

3.1 Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge

Der BFH wiederholt seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Leistungsaustausch im Sportverein auch dann schon vorliegt, wenn der Verein seinen Mitgliedern ein Leistungsbündel (z. B. Nutzung von Anlagen, Teilnahme am Training) zur Verfügung stellt. Es ist unerheblich, ob einzelne Mitglieder diese Leistungen tatsächlich nutzen. Damit sind Mitgliedsbeiträge grundsätzlich steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Sichtweise der Finanzverwaltung ist damit unzutreffend. Soweit nichts Neues. Interessant werden die weiteren Ausführungen, worin sich der BFH grundlegend mit der Frage auseinandersetzt, ob die Leistungen des Vereins als einheitliche Leistung anzusehen sind und welcher Steuersatz Anwendung finden müsste.

3.2. Einheitlichkeit der Leistung

Der BFH stellt in seiner Prüfung des anwendbaren Steuersatzes fest, dass im ersten Schritt zu klären ist, ob eine einheitliche Leistung angeboten wird oder mehrere unterschiedliche Leistungen. Durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge können die Mitglieder

aktiv am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen (= sportliche Veranstaltung, steuerfrei) und

die Sportanlagen nutzen (=keine sportliche Veranstaltung, nicht steuerfrei).

Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers (Mitglieds). Es ist zu prüfen, ob mehrere Leistungen wirtschaftlich so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine untrennbare Einheit bilden, oder einzelne Leistungen selbständigen Charakter haben. Der Mitgliedsbeitrag kann folgendes Leistungsbündel finanzieren, wenn aus Sicht des Mitglieds das Gesamtangebot von Interesse ist:

Nutzung von Sportanlagen,

Teilnahme an Trainingsangeboten,

organisatorische Betreuung,

Vereinsleben.

Sollten die Mitglieder aber vorrangig Interesse an einzelnen Leistungen haben, wären die Leistungen aufzuteilen. Der BFH tendiert zu einem Leistungsbündel, weist den Fall insoweit aber an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

3.3 Steuersatz

Sollte von einer einheitlichen Leistung auszugehen sein, ist zu klären, ob diese Leistung auch steuerpflichtige Bestandteile enthält mit der Folge, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt steuerpflichtig sind. Nach Sichtweise des BFH ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b) UStG vor allem auch im unionsrechtlichen Rahmen eng auszulegen. Demnach sind steuerfrei nur Teilnehmergebühren für konkrete sportliche Veranstaltungen. Nicht steuerfrei sind insbesondere:

allgemeine Mitgliedsbeiträge,

bloße Nutzung von Sportanlagen,

freies Training ohne organisatorischen Rahmen.

Sollten die Mitgliedsbeiträge demnach als Leistungsbündel steuerpflichtig sein, stellt sich die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung finden kann. Hier wiederholt der BFH seine Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz über § 65 AO auf Grund der erforderlichen Wettbewerbsprüfung wohl nur schwer begründbar ist. Sollte die Wettbewerbsprüfung gelingen, ist zudem der beihilferechtliche Vorbehalt einer Steuersatzermäßigung zu untersuchen.

4. Entscheidung des BFH im konkreten Fall

Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Leider hinterlässt diese Entscheidung mehr Fragen als Antworten und zeichnet ein Bild eines Spießrutenlaufs, den Sportvereine hinter sich bringen müssen, um einen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Mitgliedsbeiträge erfolgreich anwenden zu können.

5. Fazit für die Praxis

Das Urteil zwingt Vereine zu einer differenzierten Analyse ihres Leistungsangebots und hinterlässt eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Sportvereine sollten daher vor größeren Investitionen, die auf Grundlage eines Vorsteuerabzugs kalkuliert waren, zuvor eine verbindliche Abstimmung mit der Finanzverwaltung herbeiführen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber seinen ursprünglichen Anlauf zu Ende führt und regulatorische Klarheit einführt.