Die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

Der Fall:
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. 4 K 514/24) über die Frage entschieden, ob eine als Ewigkeitsstiftung gegründete gemeinnützige Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden darf. Der Stiftungsvorstand klagte gegen die Ablehnung der Stiftungsaufsicht, die den Organbeschluss auf Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung nicht genehmigen wollte. Die im Jahr 2005 mit einem Grundstockvermögen von EUR 250.000 errichtete Stiftung zur Förderung des Sports sollte nach Vorstellung der Gremien bis zum Jahr 2043 sukzessive ihren Grundstock verbrauchen und dann aufgelöst werden. Die Organe der Stiftung wie auch der Stifter selbst waren der Überzeugung, dass die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse sich derart geändert hatten, dass eine dauerhafte Zweckverwirklichung nicht mehr möglich sei. Die Stiftung verfügte über jährliche Erträge aus der Vermögensverwaltung in Höhe von EUR 4.000 und auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit der Gremienmitglieder über Verwaltungsausgaben in Höhe von nur EUR 100,00.
Die Entscheidung des VG Köln:
Das VG Köln wies die Klage der Stiftung ab:
Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sei nach den Vorgaben des § 85 Abs. 1 S. 4 BGB nur möglich, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen für eine dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung verfüge. Diese Möglichkeit sei speziell für „notleidende“ Stiftungen geschaffen worden. Das VG Köln stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Umwandlung im Streitfall nicht vorlagen, weil die Stiftung nach wie vor über ausreichende jährliche Überschüsse verfüge, um den in ihrer Satzung niedergelegten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Das VG Köln verwies darauf, dass die Erträge seit dem Jahr 2022 kontinuierlich auf zuletzt über 4.000 Euro gestiegen seien und damit eine konstante Finanzierungsbasis bildeten. Diese Erträge stünden nahezu ungeschmälert zur Förderung des Jugendhandballsports zur Verfügung, weil die jährlichen Verwaltungskosten mit rund EUR 100,00 Euro extrem gering seien und weitere Verbindlichkeiten nicht bestünden.
Zudem sei das Stiftungsnettovermögen über die Laufzeit der Stiftung gewachsen und liege stabil und deutlich über dem Betrag des Grundstockvermögens. Die Stiftung sei weder gesetzlich noch durch ihre Satzung gehindert, Zuwächse aus der Umschichtung ihres Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dabei liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Stiftungsorgane, das Spannungsverhältnis zwischen gegenwärtiger Zweckverfolgung mittels der Ertragsverwendung und einer angemessenen Zukunftsvorsorge durch Rücklagenbildung aufzulösen und dabei die Erfordernisse des Stiftungszwecks ,die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Stiftung zu berücksichtigen.
Die Stiftungssatzung lege weder eine konkrete Mindesthöhe der Förderung noch eine bestimmte Anzahl der zu fördernden Vereine fest. Maßgeblich sei daher nur, ob die Stiftung auf Grundlage ihres gegenwärtig vorhandenen Vermögens überhaupt in der Lage ist, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dies sei bereits dann der Fall, wenn die Stiftung auch nur einen Verein bzw. ein Projekt mit einembestimmten – auch geringen – Betrag fördern könne. Zweckmäßigkeitserwägungen oder der Wunsch des Stifters nach einem größeren Wirkungsgrad seien nicht ausschlaggebend.
Die Einordnung des Urteils:
Stiftungen können als „Ewigkeitsstiftungen“ auf „unbestimmte Zeit“ oder von Vornherein als Verbrauchsstiftungen konzipiert werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Errichtung einer Verbrauchsstiftung bedeutet für den Stifter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeiten, was die Wahl häufig auf eine Ewigkeitsstiftung fallenlässt, auch wenn die Kapitalausstattung hierfür eigentlich nicht ausreicht. Wenn sich die Ertragslage entsprechend negativ entwickelt, stoßen diese Stiftungen schnell an ihren finanziellen Grenzen. Für „notleidende“ Stiftungen kann dann die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eine Alternative sein. Das Urteil des FG Köln verdeutlicht aber, dass die Hürden für eine solche „Umwandlung“ extrem hoch sind. Eine Ewigkeitsstiftung kann gemäß § 85 Abs. 1Satz 4 BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BGB vorliegen und die Satzung um die Bestimmungen nach § 81 Abs. 2BGB ergänzt wird. Nach Auffassung des VG Köln war im Streitfall vor allem nicht davon auszugehen, dass die Stiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann, obwohl für die Förderprojekte nur ein jährliches Volumen von maximal EUR 4.000 zur Verfügung standen. Vor allem für Förderstiftungen bedeutet diese Entscheidung im Ergebnis, dass solange überhaupt noch Überschüsse erwirtschaftet werden, der Weg in die Verbrauchsstiftung versperrt ist, da sich immer kleine und Kleinstprojekte finden lassen, die mit einem Förderbetrag unterstützt werden könnten. Wenn die Satzung keine Vorgaben macht, existiert keine gesetzliche Mindest-Fördersumme. Auf die Spitze getrieben würde nach der Logik des VG Köln sogar eine Förderung in Höhe von 100 EUR jährlich ausreichen.
Handlungsempfehlung:
Mit dieser Entscheidung im Hinterkopf sollten Stifter sorgfältig abwägen, ob die Ewigkeitsstiftung wirklich die richtige Rechtsform ist. Vor allem bei reinen Förderstiftungen ist im Gründungsprozess eine konservative und selbstkritische Finanzprognose unabdingbar. Um vergleichbare Konstellationen zu vermeiden, sollte die Stiftungssatzung von vornherein klare Vorgaben über Mindest-Volumina und Umfang der Förderprojekte machen. Auch sollte der Übergang in eine Verbrauchsstiftung in der Gründungssatzung als Möglichkeit vorgesehen werden. Wenn sich die finanzielle Lage zuspitzt, sollte frühzeitig der Dialog mit der Stiftungsaufsicht gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Wenn der Fall erstmal bei den Gerichten liegt, haben diese wegen der strengen gesetzlichen Vorgaben wenig Spielräume.



