Schenkungsteuerfreiheit von Zuwendungen an Stiftungen

Anja Knoop
Rechtsanwältin, Steuerberaterin

1. Der Fall des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 30. Juli 2025 – II R 12/24 über die Anwendung der Schenkungsteuerbefreiungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei Zuwendungen an bzw. zugunsten einer Stiftung bzw. Gebietskörperschaft.

Im Ausgangsfall hatte die sogenannte „Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern“, die 2021 vom Land Mecklenburg‑Vorpommern errichtet worden war, von der Nord Stream AG Zuwendungen in Höhe von rund 20 Mio. EUR ohne Gegenleistung erhalten. Finanzamt und Finanzgericht hatten diese Zuwendungen als steuerpflichtige Schenkungen qualifiziert. Gegen dieses Urteil legte der Zuwendende Revision ein.

Kernfragen des BFH‑Urteils waren:

  1. unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei ist; und
  2. wann eine Zuwendung zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit ist.

2. Entscheidung des BFH – Wesentliche Grundsätze

Der BFH hat in seinem Urteil folgende maßgeblichen Grundsätze herausgearbeitet:

2.1 Ausschließliche Zweckbindung als unbedingtes Erfordernis

Für eine Steuerbefreiung nach den betreffenden Vorschriften gilt nach dem Urteil eine strenge „Ausschließlichkeitsanforderung“:

  • Eine Zuwendung ist nur dann steuerfrei, wenn sie ausnahmslos ausschließlich den gesetzlich geregelten Begünstigungszwecken dient.
  • Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung faktisch gemeinnützige oder öffentliche Zwecke fördert, sondern allein darauf, welche Zwecke die Satzung bzw. der rechtliche Zweck der empfangenden Körperschaft ausdrücklich und zwingend vorsieht.

Diese Ausschließlichkeitsanforderung bedeutet, dass schon begrenzt zulässige oder zweckoffene Formulierungen in Satzungen oder Zweckbestimmungen die Steuerbefreiung ausschließen können, weil sie eine Zweckbindung „mit Einschränkungen“ zulassen.

2.2 Zuwendungen an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Der BFH betonte, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn die Zuwendung uneingeschränkt Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Im vorliegenden Fall stand dies nicht fest, weil die Verwendung bzw. Zweckbindung der Zuwendung nicht ausschließlich in der Satzung bzw. Zuwendungswidmung klar und abschließend geregelt war.

2.3 Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Der BFH stellte klar, dass es für die Steuerbefreiung nicht ausreicht, dass die Gesellschaft tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt oder diese im Satzungszweck angedeutet werden.

Vielmehr müssen die Zwecke, denen die Zuwendung gewidmet ist, in der Satzung der Körperschaft eindeutig, abschließend und ohne Interpretationsspielraum festgelegt sein. Fehlen klare Zweckbegrenzungen oder lassen Satzungstexte Interpretationsspielräume, scheidet die Steuerbefreiung aus.

Dies bedeutet, dass formale Satzungsqualität und -klarheit in der praktischen Stiftungspraxis entscheidend sind, wenn steuerliche Befreiungstatbestände in Anspruch genommen werden sollen.

3. Praktische und steuerpolitische Bedeutung

3.1 Konsequenzen für Praxis

Das Urteil hat deutliche Auswirkungen auf die Planung und Strukturierung von Zuwendungen:

  • Satzungsgestaltung: Empfängerorganisationen müssen ihre Satzungen so formulieren, dass die begünstigten Zwecke klar, abschließend und uneingeschränkt definiert sind; unscharfe oder offene Zweckbestimmungen können die Steuerbefreiung gefährden.
  • Rechtsfolgen: Wird die Ausschließlichkeitsanforderung nicht erfüllt, gelten Zuwendungen regelmäßig als steuerpflichtige Schenkungen, auch wenn sie faktisch „gemeinnützigen Zwecken“ dienen.

3.2 Steuerrechtliche Orientierung

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in einem Bereich, in dem in der Praxis häufig Gestaltungsabsichten steuerlicher Natur und Zweckbestimmungen mit gesellschaftlicher Zielsetzung zusammentreffen. Durch die Betonung der ausschließlichen Zweckbindung wird

  • die Rechtsklarheit über den Anwendungsbereich von Steuerbefreiungen erhöht; und
  • die Bedeutung einer präzisen rechtlichen Qualifikation der Empfängerzwecke im ErbStG‑Kontext betont.

4. Fazit

Das BFH‑Urteil arbeitet die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und steuerbegünstigte Körperschaften im ErbStG deutlich heraus.

  • Strikte Ausschließlichkeitsanforderung der Zweckbindung als zentraler Befreiungsvoraussetzung;
  • Keine pauschale Steuerfreiheit allein aufgrund faktischer Gemeinnützigkeit;
  • Hohe Anforderungen an Satzungsformulierung und Zweckbindung in der Praxis.

Diese Grundsätze sind für die steuerliche Einordnung von größeren Zuwendungen an gemeinnützige, öffentlich‑rechtliche oder – wie in diesem Fall – nicht gemeinnützige Organisationen für gemeinnützige Zwecke von erheblicher praktischer Bedeutung. Sind die Satzungszwecke so offen formuliert, dass auch eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke denkbar ist, scheidet die Steuerbefreiung unabhängig von der tatsächlichen Verwendung aus. Zuwendungen sollten daher vorzeitig auf ihre erb- und schenkungsteuerlichen Folgen geprüft und satzungsmäßig abgesichert sein.