Erstattung von Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Dem Urteil (FG Münster,Urt. v. 18.12.2024 – 9 K 2015/21) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung, errichtet durchVermächtnis einer Erblasserin. Die Stiftung erhielt Kommanditaktien aus demNachlass. In der Zeit zwischen dem Tod der Stifterin und der Anerkennung derGemeinnützigkeit wurden Erträge aus diesen Aktien ausgeschüttet, wovonKapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt wurden.Die Stiftung konnte zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt keine Bescheinigungüber die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 EStG vorlegen; dieserwurde erst nachträglich nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt. DieStiftung beantragte die Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer,insbesondere aus Billigkeitsgründen und unter Berufung auf das BMF-Schreibenvom 20. Dezember 2022.
Entscheidung desFinanzgerichts
Die Klage wurde abgewiesen: ein Erstattungsanspruch auf abgeführteKapitalertragsteuer besteht nicht – weder auf Grundlageder AO noch nach Billigkeitsgesichtspunkten. Für eine Steuerfreistellung bzw.die Abstandnahme vom Steuerabzug ist es zwingend, dass dem Kreditinstitutrechtzeitig eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG iVm § 60a AO (Nichtveranlagungsbescheinigung)vorliegt. Diese lag im Zeitpunkt der Dividendenauszahlungen noch nicht vor.Erfolgt der Kapitalertragsteuerabzug mangels Bescheinigung, kommt es nach demKonzept des Gesetzgebers zu einer endgültigen Steuerbelastung(„Definitivbelastung“), selbst bei späterer Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Würdigung derBilligkeitsgesichtspunkte
SachlicheBilligkeitsgründe könnten vorliegen, wenn die Anwendung des Gesetzes imEinzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Wertungen des Gesetzes erkennbarwiderspricht.
Dies ist hier aber laut FG Münster gerade nicht gegeben:
- Zweck Billigkeitsmaßnahmen: Nicht zur generellen Durchbrechung gesetzlicher Wertungen, sondern nur, um atypische, ungewollte Härtefälle auszugleichen.
- Kein atypischer Fall: Es ist im Gesetz vorgesehen, dass eine gemeinnützige Stiftung, die (noch) keinen Freistellungsnachweis vorlegen kann, einer definitiven Steuerbelastung unterliegt. Dies war dem Gesetzgeber bewusst und von ihm so gewollt – gerade auch, um das Steuerabzugsverfahren administrierbar und einheitlich zu halten.
- Nichtmaßgeblich, ob gemeinnützige Voraussetzungen materiell vorlagen: Selbst wenn im Nachhinein nachweisbar wäre, dass die Stiftung bereits die materiellen Voraussetzungen erfüllte, war zur Zeit der Auszahlung und des Steuerabzugs entscheidend, dass die Nachweisregelung noch nicht erfüllt war.
KeineBilligkeitserstattung wegen Nachholung des Freistellungsnachweises
Das FG betont, dass selbst bei späterer Ausstellung einerGemeinnützigkeits-/Nichtveranlagungsbescheinigung keineBilligkeitserstattung für bereits abgeführteKapitalertragsteuer mehr in Betracht kommt.
Im Gesetz ist der Grundsatz verankert, dass eineSteuerermäßigung nur dann gilt, wenn die Nachweise rechtzeitig vorgelegtwerden, da nur dann der Abzugsverpflichtete rechtssicher die Steuer nichtabführen darf.
Härten, die dem Gesetzgeber bewusst waren und von diesem in Kaufgenommen wurden, sind durch die Finanzverwaltung und Gerichte nicht imBilligkeitsweg korrigierbar, sondern blieben dem Gesetzgeberselbst vorbehalten.
Einordnung zuBMF-Schreiben
Die Stiftung konnte sich auch nicht erfolgreich auf dasBMF-Schreiben vom 20. Dezember 2022 zu Einzelfragen der Abgeltungsteuerberufen. Nach Tz 300a „wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass dieKapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlichzulässigen Höhe von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführtwurde, erstattet wird.“ Nach Auffassung des FG ist diese Regelung aber aufatypische Härtefälle oder andere Sachverhaltskonstellationen (etwa Erbschaften,nicht aber Vermächtnisse) zugeschnitten und stellt außerdem auf dierechtzeitige Vorlage des Freistellungsnachweises ab.
Fazit für die Praxis
Durchdieses Urteil wird die derzeit gängige Praxis einer Erstattung vonKapitalertragsteuer im Billigkeitsweg deutlich eingeschränkt. Es bleibtabzuwarten, wie die Finanzverwaltung dieses Urteil anwendet. GemeinnützigeStiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften sollten aber in jedemFall unbedingt darauf achten, dass dieFreistellungsbescheinigung/Nichtveranlagungsbescheinigung demAbzugsverpflichteten vor der Auszahlung von Kapitalerträgen übermittelt wird,um ein Erstattungsverfahren zu vermeiden. Andernfalls bleibt esschlimmstenfalls bei einer definitiven Steuerbelastung, die nicht nachträglichüber Billigkeitserwägungen ausgeräumt werden kann.



