Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen – Teil 2

1. Der Fall des Sozialgerichts Münster (Urteil vom 20.11.2025 – Az. S 14 BA 13/25)
Gegenstand des Verfahrens war die sozialversicherungsrechtliche Einordnung zweier Mitglieder des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entschieden, dass beide Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte ausübten und deshalb Sozialversicherungspflicht bestehe. Dagegen wandten sich die Stiftung und die betroffenen Vorstandsmitglieder.
Die beiden Vorstandsmitglieder waren hauptberuflich Universitätsprofessoren und übten ihre Vorstandstätigkeit nebenberuflich aus. Die Stiftung verfügte über hauptamtliche Geschäftsführer, die das operative Geschäft führten. Die Vorstandsmitglieder waren dagegen ausschließlich für die organschaftliche Leitung und strategische Entscheidungen zuständig.
2. Kernaussagen des Gerichts
Das Sozialgericht hob die Bescheide der DRV vollständig auf und stellte fest, dass die Vorstandstätigkeit keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Damit bestand für diese Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht.
Die Entscheidung stützt sich auf eine umfassende Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.
a) Keine persönliche Weisungsgebundenheit
Das Gericht stellte fest, dass die Vorstandsmitglieder weder hinsichtlich
- Art der Tätigkeit,
- Arbeitszeit,
- Arbeitsort noch
- Durchführung ihrer Aufgaben
Weisungen unterlagen.
Sie bestimmten ihre Tätigkeit eigenverantwortlich.
b) Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Nach Auffassung des Gerichts waren die Vorstandsmitglieder nicht in den laufenden Geschäftsbetrieb der Stiftung eingegliedert.
Sie
- führten keine Verwaltungsaufgaben aus,
- waren nicht Teil der täglichen Organisation,
- unterstanden keinem Geschäftsführer oder anderen Organ.
Vielmehr bildeten sie selbst das oberste Organ der Stiftung.
c) Organschaftliche Tätigkeit steht im Vordergrund
Besonders hervorgehoben hat das Gericht den Unterschied zwischen
- einer Tätigkeit für eine juristische Person als Arbeitnehmer und
- einer Tätigkeit als Organ der juristischen Person.
Die Vorstandsmitglieder handelten nicht wie Beschäftigte, sondern wirkten ausschließlich an der Willensbildung der Stiftung mit. Gerade diese organschaftliche Stellung spreche gegen eine abhängige Beschäftigung.
d) Ehrenamt ist nicht auf Repräsentation beschränkt
Das Gericht setzt sich ausführlich mit dem Begriff des Ehrenamts auseinander. Ein Ehrenamt umfasst demnach nicht lediglich repräsentative Aufgaben. Auch verantwortungsvolle Leitungs- und Entscheidungsfunktionen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Deshalb schließt die erhebliche Verantwortung eines Stiftungsvorstands eine ehrenamtliche bzw. nicht abhängige Tätigkeit nicht aus.
e) Kritik an einer schematischen Anwendung der BSG-Rechtsprechung
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die DRV hatte sich auf frühere Entscheidungen des BSG gestützt, wonach Organmitglieder unter bestimmten Umständen als Beschäftigte anzusehen seien. Das Sozialgericht Münster hält jedoch fest, dass diese Rechtsprechung nicht schematisch auf jede Stiftung übertragen werden dürfe.
Vielmehr müsse stets geprüft werden,
- welche konkreten Aufgaben bestehen,
- wie die Satzung ausgestaltet ist,
- wer tatsächlich das operative Geschäft führt,
- ob Weisungsrechte bestehen und
- wie die tatsächliche Organisation gelebt wird.
Entscheidend sei stets die tatsächliche Ausgestaltung des Einzelfalls.
3. Bedeutung des Urteils
Das Urteil stellt einen deutlichen Kontrapunkt zur bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung dar. Während die DRV in den letzten Jahren häufiger von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Organmitgliedern ausging, verlangt das SG Münster eine wesentlich differenziertere Betrachtung. Insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen könne nicht allein aus der Organstellung oder einer Vergütung auf eine Beschäftigung geschlossen werden. Vielmehr seien die klassischen Abgrenzungsmerkmale des § 7 Abs. 1 SGB IV konsequent anzuwenden.
4. Fazit für die Praxis
Das Urteil ist insbesondere für Stiftungen, Vereine und andere Körperschaften mit ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Organmitgliedern von erheblicher Bedeutung.
Für die Praxis ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
- Die Organstellung allein begründet keine Sozialversicherungspflicht.
- Entscheidend bleibt stets die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
- Fehlen Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung, spricht dies deutlich gegen eine Beschäftigung.
- Eine klare Trennung zwischen strategischer Organfunktion und operativer Geschäftsführung stärkt die Argumentation gegen eine abhängige Beschäftigung.
- Satzung, Geschäftsordnung und tatsächliche Aufgabenverteilung sollten sorgfältig dokumentiert werden.
- Im Statusfeststellungsverfahren empfiehlt sich eine detaillierte Darstellung der tatsächlichen Organarbeit, da pauschale Verweise auf die Organstellung oder auf frühere BSG-Entscheidungen nach Auffassung des SG Münster nicht ausreichen.
Abschließend ist zu beachten, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Ob sich diese einzelfallbezogene und von der bisherigen Verwaltungspraxis teilweise abweichende Sichtweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.



