Spende oder Sponsoring – ein Deepdive

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2025 – 2 K 67/23
Sachverhalt:
Eine GmbH (Klägerin) hatte mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag geschlossen. Sie zahlte zunächst einen festen Betrag und anschließend einen Betrag je verkauftem Produkt. Im Gegenzug durfte sie die Zusammenarbeit mit dem Verein und dessen Projekte für ihre Marken- und Öffentlichkeitsarbeit nutzen; zudem wurde auf der Internetseite des Vereins auf die GmbH verlinkt. Die GmbH behandelte die Zahlungen vollumfänglich als Betriebsausgaben und machte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt sah die Zahlungen dagegen als Spenden bzw. wegen eines Näheverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Verein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an und versagte außerdem den Vorsteuerabzug.
Das FG Hamburg gab der Klägerin Recht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
1. Betriebsausgabe statt Spende
Nach Darstellung des FG kommt es nach § 4 Abs. 4 EStG entscheidend auf den betrieblichen Veranlassungszusammenhang und das auslösende Moment der Zahlung an. Sponsoring kann Betriebsausgabe sein, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, insbesondere Imageverbesserung, Kundenbindung oder Absatzförderung.
Im Streitfall war das Sponsoring Bestandteil des Marken- und Marketingkonzepts der GmbH. Die soziale Förderung wurde gezielt mit den Produkten und deren Vermarktung verbunden. Die Zahlungen waren an die Zahl der verkauften Produkte gekoppelt. Nach Auffassung des FG stand deshalb nicht die uneigennützige Förderung des Vereins, sondern das betriebliche Interesse der GmbH im Vordergrund. Eine Spendenmotivation lag nicht vor.
Auch der Umstand, dass ausschließlich nur dieser eine Verein gefördert wurde, war unschädlich. Ebenso stand der Betriebsausgabenabzug nicht deshalb infrage, weil die GmbH auch in Verlustjahren aufgrund des bestehenden Vertrags weiterzahlte.
2. Ausreichende Gegenleistung des Vereins
Für ein steuerlich anzuerkennendes Sponsoring ist keine klassische Werbung erforderlich. Als Gegenleistung genügte insbesondere, dass der Verein der GmbH ermöglichte, die Förderung und die unterstützten Projekte öffentlich für ihre eigene Kommunikation zu nutzen, sowie die Verlinkung auf die Internetseite der GmbH.
Das Urteil zeigt damit, dass auch mittelbare werbliche Leistungen einen entgeltlichen Sponsoring-Leistungsaustausch begründen können.
3. Vorsteuerabzug
Der Verein handelte mit seinen Sponsoringaktivitäten als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die vereinbarten Leistungen standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen der GmbH. Damit lag ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor und die GmbH konnte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen.
4. Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Trotz des Näheverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Verein lag nach Sichtweise des FG keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Maßgeblich war der Fremdvergleich: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen entsprechenden Sponsoringvertrag auch mit einem fremden Dritten abschließen können.
Der Vertrag war klar vereinbart, tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich nachvollziehbar. Auch die Besonderheiten des gemeinnützigen Vereins – insbesondere dessen Aufbauphase und die eingeschränkte Möglichkeit, Mittel sofort zu verwenden – durften beim Fremdvergleich berücksichtigt werden. Dass Sponsoringbeträge teilweise erst bei konkretem Bedarf abgerufen wurden, führte daher nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
5. Kernaussage für die Praxis
Das Urteil stellt einen für die Praxis sehr hilfreichen Leitfaden auf, um Sponsoringleistungen richtig einordnen zu können. Sponsoringzahlungen an einen gemeinnützigen Verein können demnach voll abzugsfähige Betriebsausgaben sein, wenn sie in ein betriebliches Marketing- bzw. Kommunikationskonzept eingebunden sind und dem Sponsor nachvollziehbare wirtschaftliche Vorteile vermitteln.
Entscheidend sind insbesondere:
- eine klar vereinbarte Gegenleistung des Vereins,
- die Möglichkeit zur öffentlichen Kommunikation des Sponsorings,
- ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit Marke, Absatz oder Unternehmensimage,
- eine transparente Berechnungsgrundlage der Vergütung,
- die tatsächliche Durchführung des Vertrags und
- bei einem Gesellschafter-/Vereinsnäheverhältnis die Fremdüblichkeit der Vereinbarung.
Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass die Gemeinnützigkeit des Empfängers eine Zahlung nicht automatisch zur Spende macht. Im Gegenteil: typischerweise sind die Vertragspartner der Sponsoren steuerbegünstigte Organisationen. Entscheidend bleibt daher die Einzelfallbetrachtung, die konkrete Ausgestaltung der Verträge und die betriebliche Motivation des Sponsoren.



